특별부담금 ; 국민건강증진기금 ; 국민건강증진부담금 ; 건강세 ; 진료비 부정청구 ; 요양기관 현지조사 ; Sonderabgabe ; Volksgesundheitsförderungsfond ; Volksgesundheitsförderungs-abgabe ; Gesundheitssteuer ; Betrug und Missbrauch von Arzkosten ; die verwaltungsrechtliche Überprüfung auf die medizinischen Einrichtungen
Abstract
Die Hauptquelle der Finanzierung der Krankenkassen sind die Krankenversicherungsgebühr, die fiskalische Unterstützung nach Volkkrankenversicherungsgesetz(VKVG), die Volksgesundheitsförderungsabgabe(VGFA) von Volksgesundheitsförderungsgesetz. Im Hinblick auf die rechtlichen Probleme ist die VGF A mit einer Stabilisierung der Krankenversicherungsfinanzierung verbunden. Angesichts des Zwecks Volksgesundheitsförderungsgesetzes ist festzuhalten, dass die VGF A nicht den Lenkungszweck sondern den Fiskalzweck hat. Also muss eine Frage gestellt werden, ob die VGF A sogar verfassungsmäßig ist. Mit Hinblick auf die notwendigen Voraussetzungen von Sonderabgabe gibt es keine Gruppenhomogenität und Gruppennützigkeit der zahlungspflichtigen Schulner von VGF A. Außerdem ist nicht festzustellen, dass insbesondere die normalen Personen keine Sachnähe und Gruppenverantwortung für die öffentliche Aufgabe von Volksgesundheitsförderung. In der Konsequenz besitzt die VGF A keine verfassungsrechtliche Legitimät. Als Alternative ist der sog. Gesundheitssteuer mithin zu berücksichtigen. In Bezug auf die rechtlichen Fragen von Betrug und Missbrauch von Arztkosten sind die Strafen für falsche Erstattung von Art. 85 Abs. I VKVG und Art. 85b Abs. 1 VKVG zu erwähnen. In Zusammenhang mit Alternative muss die Gründe der Geschäftsaufschiebung eher deutlicher und spezieller bestimmt werden. Auch der Gesetzgeber muss dem VKVG sogar klare Kriterien geben, da die Objekte der verwaltungsrechtlichen Überprüfung auf die medizinischen Einrichtungen unklar sind.